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  • 01.11.2007 | Vorauszahlungen

    Anpassung der Vorauszahlungen überprüfen

    Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurden zahlreiche Vorschriften geändert. Dies kann dazu führen, dass die bisher auf der Grundlage der alten Gesetzeslage festgesetzten Körperschaftsteuervorauszahlungen und des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Eine Anpassung kann daher notwendig sein.  

     

    Antrag auf Anpassung

    Der Gesetzgeber hat auf der einen Seite den Steuersatz für Körperschaften erheblich gesenkt. Auf der anderen Seite hat er jedoch die Bemessungsgrundlage verbreitert. Daher müssen bei der Anpassung der Vorauszahlungen auch die steuererhöhenden Maßnahmen berücksichtigt werden. Damit dies im Einzelfall berücksichtigt wird, hat der Gesetzgeber in§ 31 Abs. 1 KStG und in § 19 Abs. 3 GewStG für bilanzierende Unternehmenvorgesehen, dass ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen auf einem amtlichen Vordruck zu stellen ist. Wird kein Antrag gestellt, kann das Finanzamt im Einzelfall auch hierzu auffordern. Dies dürfte jedoch die Ausnahme darstellen, da es im Regelfall zu einer niedrigeren Festsetzung kommen wird. Den amtlichen Vordruck finden Sie im Internet unter www.formulare-bfinv.de/printout/034204.pdf 

     

    Änderungen durch die Unternehmensteuerreform 2008

    Zu folgenden steuererhöhenden Maßnahmen verlangt die Finanzverwaltung im Vordruck Antworten: 

     

    • Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer stellt ab 2008 keine Betriebsausgabe mehr dar. Dies gilt jedoch nicht für Zahlungen, die Vorjahre betreffen.
    • Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen: Von dieser Änderung sind Unternehmen mit einem Zinssaldo von weniger als 1 Mio. EUR nicht betroffen. D.h., durch die Freigrenze sind kleine und mittlere Betriebe von der Beschränkung der Abzugsfähigkeit der Zinsaufwendungen ausgenommen.
    • Einschränkung der Sofortabschreibung für GWG: Die Grenze von 410 EURwurde auf 150 EUR gesenkt. Für darüber liegende Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis maximal 1.000 EUR wurde eine sogenannte Poollösung eingeführt (Abschreibung über 5 Jahre).
    • Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für Finanzierungsanteile: Entgelte für Geld- und Sachkapitalüberlassungen einschließlich der Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzgebühren unterliegen ab 2008 einheitlich einer Hinzurechnung von 25 Prozent, soweit der Gesamtbetrag 100.000 EUR übersteigt.