Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2007 | Vorsteuer

    Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Der BFH (6.10.05, V R 40/01, Abruf-Nr. 053518) hat entschieden, dass Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten, als Empfänger der Bauleistungen anzusehen sind. Voraussetzung ist, dass die Ehegattengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit handelt und als solche keine unternehmerische Tätigkeit ausübt. Von diesen Grundsätzen kann in allen noch offenen Fällen profitiert werden. Grundlage dieser Entscheidung ist ein EuGH-Urteil (21.4.05, C-25/03). Das BMF hat sich in seinem Schreiben vom 1.12.06 (IV A 5 – S 7300 – 90/06, Abruf-Nr. 063615) nunmehr zum Vorsteuerabzug beim Bezug einer Leistung durch eine Gemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit und zur Höhe des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen geäußert.  

    1. Vorsteuerabzugsberechtigung

    Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet (z.B. ein Arbeitszimmer), steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen hinausgeht. 

     

    Beispiele

    Beispiel 1: Die Ehegatten EM und EF erwerben zu 30 v.H. bzw. 70 v.H. Miteigentum an einem unbebauten Grundstück, das sie von einem Unternehmer mit einem EFH bebauen lassen. 10 v.H. der Fläche nutzt EM für seine unternehmerische Tätigkeit. EM macht 10 v.H. der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern geltend.  

     

    Lösung: Durch die Inanspruchnahme der Vorsteuer gibt EM zu erkennen, dass er seinen Miteigentumsanteil im Umfang der unternehmerischen Nutzung (10 v.H.) seinem Unternehmen zuordnet. Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug kann EM 10 v.H. der Vorsteuern in Anspruch nehmen. 

     

    Beispiel 2: Wie Ausgangsbeispiel. Den Rest des Hauses nutzen die Eheleute zu privaten Zwecken. EM beansprucht 30 v.H. der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern. 

     

    Lösung: Durch die Inanspruchnahme der Vorsteuer gibt EM zu erkennen, dass er seinen Miteigentumsanteil in vollem Umfang seinem Unternehmen zuordnet. Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den  

     

    Vorsteuerabzug kann EM 30 v.H. der Vorsteuern in Anspruch nehmen (vgl. hierzu auch die sog. Seeling-Rechtsprechung; EuGH 8.5.03 – C-269/00). Soweit er jedoch den seinem Unternehmen zugeordneten Miteigentumsanteil für private Wohnzwecke nutzt (20 v.H. der Baukosten), muss er nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern. 

     

    Hinweis: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG ist zu beachten, dass die Herstellungskosten auf 10 Jahre zu verteilen sind (EuGH 14.9.06, C-72/05). 

     

    Werden an dem im Miteigentum befindlichen Objekt sonstige Leistungen ausgeführt, kann der Miteigentümer grundsätzlich auch nur in Höhe seines dem Unternehmen zugeordneten Miteigentumsanteils Vorsteuern in Anspruch nehmen. Betreffen die in Anspruch genommenen Leistungen z.B. nur das Arbeitszimmer, kann durch Rechnungsstellung nur an diesen Miteigentümer der volle Vorsteueranspruch gesichert werden. 

    2. Beendigung der unternehmerischen Nutzung

    Wird der dem Unternehmen zugeordnete Miteigentumsanteil zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft vollständig nichtunternehmerisch genutzt, ist darin eine Entnahme zu sehen. Die Besteuerung richtet sich nach § 3 Abs. 1b UStG. Gleiches gilt, wenn der sich im Miteigentum befindliche Gegenstand durch die Gemeinschaft veräußert wird. In diesem Fall geht der Veräußerung zwingend eine Entnahme des Miteigentumsanteils voraus.  

    3. Formale Voraussetzungen

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents