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  • 08.02.2008 | Vorsteuerabzug

    Rechnung ohne Angabe des Lieferdatums

    Ist in einer Rechnung weder ein genaues Lieferdatum noch der Leistungsmonat angegeben und steht auch auf dem Lieferschein kein Lieferzeitpunkt, berechtigt die Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug, so die Auffassung des Sächsische FG (12.4.07, 2 K 784/06, Abruf-Nr. 080196).

     

    Nach § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG ist es erforderlich, dass der Zeitpunkt der Lieferung angegeben ist, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist. Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Belegen bestehen, soweit sich hieraus die erforderlichen Angaben ergeben und die Dokumente aufeinander verweisen. Fehlt das Datum jedoch auf Rechnung und Lieferschein, ist nicht feststellbar, wann der Zeitpunkt der Lieferung war. Das Ausstellungsdatum des Lieferscheins genügte den Richtern im entschiedenen Fall nicht. Sie lehnten daher den begehrten Vorsteuerabzug ab.  

    08.02.2008 |

    Praxishinweis: Das Recht auf den Vorsteueranspruch kann erst dann ausgeübt werden, wenn die Leistung bewirkt wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Daraus folgt, dass eine Verzinsung einer möglichen Vorsteuererstattung nach § 233a AO nicht in Betracht kommt. Die negativen Folgen können jedoch vermieden werden, wenn sich zeitnah um eine korrigierte Rechnung bemüht wird. Hierauf hat der Leistungsempfänger einen Anspruch.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 19 | ID 117493