08.12.2010 | Vorsteueraufteilung bei Gebäuden
Umsatz- oder Flächenschlüssel: EuGH ist am Zug
Der BFH (22.7.10, V R 19/09, Abruf-Nr. 103639) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, in dem es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines Gebäudes geht, mit dem steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
Hintergrund: Bei gemischt genutzten Immobilien ist die Vorsteuer seit 2004 im Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nur möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG). Da der Flächenschlüssel bei Gebäuden jedoch einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab darstellt, bewirkt die Vorschrift faktisch den Ausschluss des Umsatzschlüssels.
Der BFH fragt nun beim EuGH an, ob die deutsche Regelung mit den Vorgaben des EU-Rechts, das den Umsatzschlüssel als Regel-Aufteilungsmaßstab vorsieht, vereinbar ist. Hiervon können die Mitgliedstaaten zwar in Ausnahmefällen abweichen, der BFH hält es jedoch für zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen der Ausnahmefälle vorliegen.
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