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  • 14.05.2008 | Vorsteuervergütungsverfahren

    Rückerstattungsanspruch auf ausländische USt: Stichtag 30.6.08 nicht verpassen

    Betreuen Sie Unternehmen und stoßen Sie bei der Ermittlung des Gewinns auf die Verbuchung ausländischer Umsatzsteuer, sollten Sie Ihrem Mandanten raten, sich diese Umsatzsteuer bei der ausländischen Finanzbehörde im Vorsteuervergütungsverfahren wieder zurückzuholen.  

     

    Doch die Zeit drängt. Denn der Vergütungsantrag muss mit den Originalbelegen für 2007 und einer Unternehmerbescheinigung vom deutschen Finanzamt bis spätestens 30.6.08 bei der im Ausland für die Vergütung zuständigen Behörde eingehen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Geht der Vergütungsantrag nur einen Tag zu spät oder unvollständig ein, ist der Vergütungsanspruch passé. Folgende Vorgehensweise empfiehlt sich bei einem Vorsteuervergütungsverfahren: 

     

    • Beantragung einer Unternehmerbescheinigung beim deutschen FA für das Jahr 2007,
    • Zusammenstellen der Originalrechnungen und Auflistung des Erstattungsanspruchs,
    • Kopien der Rechnungen und des Antrags als Nachweis für die Buchhaltung kopieren,
    • Vergütungsantrag muss von der in der Firma zuständigen Person (Geschäftsführer, Inhaber) unterzeichnet werden.

     

    Hinweis: Weitere Informationen rund um das Vorsteuervergütungsverfahren, Antragsformulare und die Adressen der zuständigen Erstattungsbehörden finden Sie im Internet unter www.bzst.de.