01.11.2006 | Werbungskosten
Aufteilung von Reisekosten möglich
Bisher war es bei gemischt beruflich/betrieblich und privat veranlassten Reisen schon möglich, eindeutig abgrenzbare beruflich veranlasste Aufwendungen einschließlich der durch den beruflichen Anlass verursachten Übernachtungs- und Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen. Der 6. Senat des BFH ist nunmehr der Auffassung, dass auch die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei einer solchen gemischten Reise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen der privaten Lebensführung aufgeteilt werden können. Diese nunmehr vertretene Auffassung steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des BFH.
Die Rechtsfrage wurde daher dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt. Als Maßstab für die Aufteilung von gemischt veranlassten An- und Abreisekosten ist grundsätzlich das Verhältnis der beruflich/ betrieblich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise heranzuziehen. Der Steuerpflichtige muss hierbei substanziiert darlegen, an welchen Tagen und in welchem zeitlichen Umfang er während der Reise beruflich bzw. betrieblich veranlasst tätig geworden ist. Ebenso ist ein substanziierter Vortrag zum Inhalt der während der Reise tatsächlich ausgeübten Tätigkeit notwendig. Dies ist im erforderlichen Umfang nachzuweisen. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang der Steuerpflichtige während der Reise beruflich/betrieblich und privat tätig geworden ist, kommt auch eine Aufteilung der Reisekosten nicht in Betracht.
Praxishinweis: Bis zur Entscheidung des Großen Senats wird noch einige Zeit vergehen. Bis dahin sollten in geeigneten Fällen die anteiligen Reisekosten geltend gemacht werden. Einspruchsverfahren können unter Hinweis auf die Vorlage an den Großen Senat ruhen.
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