01.10.2006 | Werbungskosten
Aufwendungen für ein Erststudium
Für die Rechtslage bis 2003 war bislang höchstrichterlich nicht ausdrücklich entschieden, ob auch die Kosten für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Hochschulstudium zur steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten führen können. Der BFH ist der Auffassung, dass die Aufwendungen bei einem erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang anerkannt werden müssen (BFH 20.7.06, VI R 26/05, Abruf-Nr. 062533). Es kommt nicht darauf an, dass das Studium bereits auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit zugeschnitten ist. Der notwendige Veranlassungszusammenhang fehlt nur dann, wenn „gleichsam ins Blaue hinein“ studiert wird oder ansonsten private Gründe für die Aufnahme des Studiums nicht ausgeschlossen werden können. Sind für die Jahre des Studiums noch keine Einkommensteuerbescheide ergangen, kann durch die Beantragung von Verlustfeststellungsbescheiden noch von der Entscheidung profitiert werden.
Praxishinweis: Nach § 12 Nr. 5 EStG dürfen Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses ab 2004 nicht mehr als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind dann lediglich bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).