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  • 01.01.2006 | Werbungskosten

    Neue Steuersicht auf Aufwendungen für Fort-, Aus- und Weiterbildung

    von Dipl. FinW. Robert Kracht, Bonn

    Die berufliche Qualifikation wird wegen der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt zunehmend wichtiger. Daher legen immer mehr Angestellte Wert auf eine solide und ständig aktuelle Wissensbasis. Den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Bildung und Job erkennen auch die Finanzgerichte und stufen zunehmend nahezu sämtliche Maßnahmen als Werbungskosten ein. Doch der Gesetzgeber stoppte die Vorgehensweise der Richter bereits ab 2004. Der Beitrag erläutert den aktuellen Rechtsstand sowie den Unterschied zwischen Aus- und Fortbildung. Ebenso werden die Möglichkeiten des steuerlichen Abzugs aufgezeigt und es wird eine Übersicht erstellt, welche Kosten der Arbeitgeber abgabenfrei übernehmen darf. 

    1. Grundsätze zu Aus- und Fortbildung

    Eine Bildungsmaßnahme muss beruflich veranlasst sein oder konkret auf eine künftige Tätigkeit ausgerichtet sein, damit sie steuerlich überhaupt eine Rolle spielt. Hierzu zählen etwa Aufwendungen mit dem Ziel, im ausgeübten Beruf vorwärts zu kommen, sich Fachwissen für die angestrebte Anstellung anzueignen oder einen Jobwechsel vorzubereiten. 

     

    Nicht beruflich veranlasst ist die Allgemeinbildung, also Schulabschlüsse wie mittlere Reife oder Abitur. Auch Kenntnisse für private Hobbys, ein Altersstudium oder ehrenamtliche Tätigkeiten scheiden aus. Dreh- und Angelpunkt ist dabei stets die Frage: Handelt es sich um Fort- oder Ausbildung? Während Ausbildungskosten betragsmäßig begrenzt als Sonderausgaben absetzbar sind, zählen die Fortbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten. Fallen im Jahr keine Einnahmen an, führen Fortbildungskosten zu in anderen Steuerjahren verrechenbaren negativen Einkünften. Sonderausgaben hingegen verpuffen in solchen Fällen wirkungslos.  

     

    • Ausbildung ist der Erwerb allgemeiner Grundkenntnisse oder von Wissen, das für einen künftigen Berufszweig benötigt wird. Die Maßnahme schafft die Basis für eine noch nicht konkret definierte Tätigkeit. Klassisches Beispiel ist etwa das Betriebswirtschafts- oder Jurastudium, denn mit der Aufnahme steht meist noch nicht fest, in welchem konkreten Beruf der Studierende später einmal tätig sein wird.

     

    • Fortbildung strebt eine höhere Position im aktuell ausgeübten Job an, ist für die Tätigkeit notwendig oder fördert einen Berufswechsel. So dient etwa die Vorbereitung eines Diplom-Kaufmanns auf die Steuerberaterprüfung ebenso der Fortbildung wie beim Gesellen die Vorbereitung auf die Meisterprüfung. Ein Beamtenanwärter oder Berufssoldat, der an einer Fachhochschule studiert, macht zwar grundsätzlich eine Ausbildung. Da die Maßnahme jedoch konkret auf einen Beruf vorbereitet, gilt sie als Fortbildung.