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  • 01.06.2005 | Werbungskosten

    Kosten für ein Erststudium

    von Dipl.-Finw. Martin Hilbertz, Neuwied

    Aufwendungen für ein Erststudium werden trotz der neueren BFH-Rechtsprechung häufig nicht als Werbungskosten anerkannt. Nunmehr hat die OFD Münster (Kurzinformation ESt Nr. 12/2005 v. 11.3.05) die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Finanzämter angewiesen, auch die Kosten für ein Erststudium, das unmittelbar nach dem Abitur aufgenommen wird, als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen noch nicht endgültig feststellbar, kann die Verwaltung die Veranlagung auch vorläufig (§ 165 AO) durchführen. Bezüglich der abziehbaren Aufwendungen verweist die OFD auf die Lohnsteuerrichtlinien 2005 (R 34 Abs. 2 und 3). Die Regelungen der LStR 34 Abs. 2 und 3 sollen auch für Zeiträume vor 2005 angewendet werden.  

    Verfahrensrechtliche Hinweise

    Lehnt das FA bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR die Anerkennung der Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten ab, ist innerhalb der Einspruchsfrist dieses Bescheides ein Antrag auf Verlustfeststellung zu stellen, da bei einer Steuerfestsetzung von 0 EUR ein Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid mangels Beschwer nicht zulässig ist. Soweit in den Vorjahren noch keine Steuerfestsetzungen erfolgten, kann innerhalb der Festsetzungsfrist (4 Jahre) die Verlustfeststellung noch beantragt werden. Eine Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 AO) kommt nicht in Betracht, soweit keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bestand. Wurde in dem entsprechenden Jahr Arbeitslohn bezogen, ist die verkürzte Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu beachten. Inwieweit eine erstmalige Feststellung des vortragsfähigen Verlustes noch durchgeführt werden kann, wenn feststeht, dass für den Veranlagungszeitraum eine Antragsveranlagung wegen Ablaufs der zweijährigen Antragsfrist ausgeschlossen ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hier ist zurzeit ein Verfahren (XI R 33/04) beim BFH anhängig. Wird die Verlustfeststellung abgelehnt, sollte unter Hinweis auf das vorgenannte Verfahren Einspruch eingelegt werden. 

    Gesetzliche Neuregelungen ab 2004

    Von der positiven Rechtsprechung können Sie nur noch bis einschließlich 2003 profitieren, denn ab 2004 wurde das Gesetz geändert. Hiernach sind Kosten des Steuerpflichtigen für eine erstmalige Berufsausbildung und für das Erststudium (auch berufsbegleitend), die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden, den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen (§ 12 Nr. 5 EStG). Der Gesetzgeber eröffnet jedoch die Möglichkeit, diese Aufwendungen bis zu 4.000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). 

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 93 | ID 88296