· Fachbeitrag · Werbungskosten
Neue Umzugskostenpauschalen für 2018 bis 2020
von StB Jürgen Derlath, Münster
| Grundsätzlich gehören Umzugskosten zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Ist der Umzug aber beruflich veranlasst, können Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Trinkgelder an das Umzugspersonal) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen. Aktuell hat das BMF (21.9.18, IV C 5 - S 2353/16/10005, Abruf-Nr. 204623 ) die Pauschalen für Umzüge in den Jahren 2018 bis 2020 veröffentlicht. |
1. Berufliche Veranlassung
Nach Ansicht der Verwaltung (H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ LStH) ist ein Umzug z. B. beruflich veranlasst, wenn
- sich durch den Umzug die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt,
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