08.09.2009 | Werbungskosten
Optimierung des Schuldzinsenabzugs bei gemischt genutzten Immobilien
von StB Dipl.-Bw (FH) Christian Westhoff, Datteln
Im Rahmen der Zuordnung der Schuldzinsen bei der Finanzierung einer gemischt genutzten Immobilie bietet die derzeitige Rechtslage Raum zur steuerlichen Optimierung. Bei der Ausnutzung des vorhandenen Gestaltungsspielraums sind jedoch einige Anforderungen zu beachten, wie der BFH (1.4.09, IX R 35/08, Abruf-Nr. 091925) jüngst bestätigt hat.
1. Grundsätzliches zur Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Begriff der Schuldzinsen weit auszulegen. Hierunter fallen z.B. auch
- Bereitstellungszinsen,
- Disagios,
- Notargebühren für die Besicherung des Darlehens und
- Abschlussgebühren eines Bausparvertrags.
Ob die Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen steuerlich abzugsfähig sind, hängt u.a. von der Verwendung der Immobilie ab. Nach R 4.2 Abs. 4 EStR werden vier unterschiedliche Gebäudeteile unterschieden.
Gebäudeteile nach R 4.2 Abs. 4 EStR
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