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  • 01.03.2006 | Werbungskosten

    Werbungskosten auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht möglich

    Mit Urteil vom 15.11.05 (IX R 3/04, Abruf-Nr. 060210) hat der BFH Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung auch nach der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht anerkannt. Die Kläger schlossen einen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung zum Zweck einer späteren Vermietung. Es kam jedoch zu Streitigkeiten mit dem Bauträger, die mit der Zahlung von 30.000 EUR an diesen beigelegt wurden. In ihrer ESt-Erklärung machten die Kläger 34.000 EUR (30.000 EUR Vergleichszahlung und 4.000 EUR Rechtsverfolgungskosten) als vorab entstandene Werbungskosten geltend. FA wie auch FG erkannten deren steuerliche Berücksichtigung nicht an, weil die Ausgaben nach Aufgabe der Einkunftserzielungsabsicht entstanden seien. Erst beim BFH hatten die Kläger Erfolg. Nach Auffassung des BFH können vorab entstandene, vergebliche Werbungskosten auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht weiter abziehbar sein. Dies gilt zumindest immer dann, wenn der Steuerpflichtige nach Scheitern seiner Investition Aufwendungen tätigt, um sich aus der vertraglichen Bindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Der durch die Einkünfteerzielungsabsicht begründete Veranlassungszusammenhang wirkt fort, so lange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 37 | ID 88231