· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vermietung und Verpachtung (Teil 2): Vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Kommt es letztlich nicht zur beabsichtigten Vermietung, können bereits angefallene Aufwendungen unter Umständen als vergebliche Werbungskosten abgezogen werden. Der Beitrag zeigt vor dem Hintergrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. |
1. Allgemeines
Aufwendungen sind bereits dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige die ernsthafte Absicht fasst, Einkünfte zu erzielen und dies anhand objektiver Kriterien erkennbar ist. Die Abzugsmöglichkeit bleibt selbst dann erhalten, wenn die Aufwendungen nicht zum beabsichtigten Erfolg geführt haben. Maßgeblich ist allein, ob die vergeblich getätigten Aufwendungen im Falle ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stehen würden (BFH 4.3.97, IX R 29/93).
Bei vergeblichen Aufwendungen sind insbesondere folgende Sachverhalte hinsichtlich ihrer steuerlichen Auswirkungen zu unterscheiden:
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