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  • 08.10.2010 | Wiederkehrende Leistungen

    Pflichtteilsansprüche: Der Verzicht gegen Rente unterliegt nicht der Einkommensteuer

    Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es von den Eltern dafür wiederkehrende Zahlungen wie eine Rente, sind die laufenden Zahlungen der Eltern nicht einkommensteuerbar (BFH 9.2.10, VIII R 43/06, Abruf-Nr. 102031). Der Pflichtteilsverzicht führt zu keinem entgeltlichen Leistungsaustausch und auch zu keiner Kapitalüberlassung des Kindes an die Eltern. Daher ist in den wiederkehrenden Zahlungen auch kein Zinsanteil enthalten, der zu steuerpflichtigen Einkünften führt.  

     

    Praxishinweis

    Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist. Sofern ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben unter Anrechnung auf seinen Pflichtteil wiederkehrende Leistungen erhält, ist darin ein Zinsanteil enthalten, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist (BFH 26.11.92, X R 187/87).  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 166 | ID 139182