· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Grundstücks an die Kinder gegen Rentenzahlungen
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Bei der Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auf die Kinder gibt es viele Möglichkeiten: Eine Option ist die Übertragung gegen eine Veräußerungszeitrente. Soweit es sich hierbei um einen entgeltlichen Vorgang handelt, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu. Nunmehr hat der BFH (14.7.20, VIII R 3/17, Abruf-Nr. 218308 ; PM Nr. 41/20 vom 15.10.20) nachgelegt und einen Zinsertrag auch bei einer teilentgeltlichen Übertragung angenommen. |
1. Grundsätzliches
Oft wird die vorweggenommene Erbfolge bei der Übertragung von Immobilien mit der Versorgung des/der Übertragenden verbunden, indem die Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen erfolgt. Diese orientieren sich häufig weniger am Verkehrswert des übertragenden Grundstücks, sondern am Versorgungsbedürfnis der Übertragenden und/oder auch an der Leistungsfähigkeit des/der Bedachten.
Beachten Sie | Bei der Übertragung von privaten Immobilien ist der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG („Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen“) nicht eröffnet, da kein begünstigtes Vermögen vorliegt.
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