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  • 09.11.2010 | Wirtschaftsberatung

    Verdeckte Beteiligungen: Möglichkeiten und Grenzen zur Wahrung der Anonymität

    von StB Dipl.-Oec. Heiko Minninger, Schwerte

    Zunehmend gläsern werden Unternehmensabschlüsse durch Onlineportale wie den elektronischen Bundesanzeiger. Gegen ein geringes Entgelt können auch die durch das MoMiG eingeführten Gesellschafterlisten online abgefragt werden. Die Anonymität der an einer Gesellschaft beteiligten Personen ist damit letztlich immer weniger gewährleistet. Vor diesem Hintergrund rückt auch die Frage in den Fokus, welche Möglichkeiten es gibt, sich ohne direkte äußere Erkennbarkeit an einer Gesellschaft zu beteiligen. Nachfolgend werden verschiedene Alternativen aufgezeigt.  

    1. Varianten der verdeckten Beteiligung

    Typische und atypische stille Beteiligung

    Wesentliches Kennzeichen stiller Gesellschaften ist die Beteiligung an einem Handelsgewerbe mit einer Vermögenseinlage, ohne dass die Beteiligung für Außenstehende erkennbar ist. Es handelt sich hierbei um eine klassische deutsche Beteiligungsmöglichkeit in Form einer reinen Innengesellschaft, der in den §§ 230 bis 236 HGB ein eigener Abschnitt eingeräumt ist.  

     

    Wegen der unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen ist zwingend zwischen der typischen stillen und der atypischen stillen Beteiligung zu unterscheiden:  

     

    • Bei der typischen stillen Gesellschaft ist der Gesellschafter am Gewinn des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am Vermögen selbst. Die Beteiligung am Verlust kann ausgeschlossen werden (§ 231 HGB). Die Rechte des stillen Gesellschafters sind weitgehend eingeschränkt und umfassen nur die wesentlichen Kontrollrechte. Da es sich bei dieser Beteiligungsform um eine Gewinnbeteiligung gegen Kapitalüberlassung handelt, werden die Einnahmen den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zugerechnet.

     

    • Ist der stille Gesellschafter am Vermögen des Unternehmens beteiligt und werden ihm so weitgehende Kontroll- und Mitspracherechte eingeräumt, dass er als Mitunternehmer zu bewerten ist, handelt es sich um eine atypische stille Beteiligung. Die Folge: Der atypische stille Gesellschafter erzielt als Mitunternehmer Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.