· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
| Fällt bei einer Erbschaft Auslandsvermögen an, dann gibt es häufig Doppelbesteuerungskonflikte. Die von Deutschland mit den ausländischen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) helfen nur begrenzt, da bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur sechs DBA bestehen (mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA). Somit ist eine Doppelbesteuerung häufig nur durch Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG vermeidbar. |
1. Sachverhalt
Erblasser E hinterlässt nur Vermögen, das sich in Norwegen befindet. Der Wert beträgt 680.000 EUR. Alleinerbe ist sein Sohn S (Wohnsitz in Deutschland), der in Norwegen eine Erbschaftsteuer i.H. von 22.000 EUR entrichtet hat.
Frage: Ist die in Norwegen gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld des S anrechenbar?
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