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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung

    | Fällt bei einer Erbschaft Auslandsvermögen an, dann gibt es häufig Doppelbesteuerungskonflikte. Die von Deutschland mit den ausländischen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) helfen nur begrenzt, da bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur sechs DBA bestehen (mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, Schweiz und den USA). Somit ist eine Doppelbesteuerung häufig nur durch Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG vermeidbar. |

    1. Sachverhalt

    Erblasser E hinterlässt nur Vermögen, das sich in Norwegen befindet. Der Wert beträgt 680.000 EUR. Alleinerbe ist sein Sohn S (Wohnsitz in Deutschland), der in Norwegen eine Erbschaftsteuer i.H. von 22.000 EUR entrichtet hat.

     

    Frage: Ist die in Norwegen gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuerschuld des S anrechenbar?