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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Bewirtungskosten: Den (anteiligen) Betriebsausgabenabzug richtig vornehmen

    | Ein typisches Thema während einer Betriebsprüfung ist die Frage, ob Bewirtungskosten ganz, teilweise oder gar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der praktische Fall zeigt wichtige Aspekte, auf die zu achten ist. |

    1. Sachverhalt

    Max Meise hat einen handelsrechtlichen Gewinn von 100.000 EUR erzielt. Als Betriebsausgaben wurden u. a. berücksichtigt:

    • Bewirtung von Mitarbeitern (Weihnachtsfeier: 2.500 EUR netto)
    • Bewirtung von Geschäftspartnern (3.000 EUR netto)
    • Bewirtung von Geschäftspartnern und Mitarbeitern (2.000 EUR netto)

     

    Der mit dem Mandat betraute Steuerfachangestellte H. Redlich fragt sich, ob er bei der steuerlichen Gewinnermittlung ggf. Korrekturen vornehmen muss.

     

    2. Lösung

    2.1 Grundsätzliche Ausführungen

    Im handelsrechtlichen Jahresabschluss werden Bewirtungskosten in voller Höhe als Aufwand behandelt. Steuerlich ist hingegen § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu beachten: Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ergibt sich daher regelmäßig ein maximaler Betriebsausgabenabzug von 70 % der Kosten. Die verbleibenden 30 % sind dem Gewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.

     

    Beachten Sie | Voraussetzung für den auf 70 % beschränkten Abzug bei geschäftlicher Bewirtung ist, dass der Unternehmer hohe formale Anforderungen erfüllt. Wird bereits eine der Anforderungen nicht erfüllt, entfällt der Betriebsausgabenabzug vollständig (zu den Nachweiserfordernissen vgl. BMF 30.6.21, IV C 6 - S 2145/19/10003 :003 sowie MBP 21, S. 175 ff.).

     

    MERKE | Nicht unter die besonderen Regelungen und formalen Nachweiserfordernisse für Bewirtungsaufwendungen fallen betrieblich veranlasste Bewirtungen. Diese sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig:

    • R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 1 EStR: Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee und Gebäck), z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt.
    • R 4.10 Abs. 5 S. 9 Nr. 2 EStR: Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden und bei Messeveranstaltungen, wenn nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten (z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe) gereicht werden.
     

    Bei der Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern ist wie folgt zu unterscheiden:

    • Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung (Abzug zu 70 %),
    • Teilnahme an einer betrieblichen bzw. betriebsinternen Bewirtung (Abzug zu 100 %).

     

    Beachten Sie | Eine betriebsinterne Bewirtung liegt z. B. bei einer Weihnachtsfeier und anderen Betriebsfesten vor. Der Abzug zu 100 % gilt hier nur für die eigenen Arbeitnehmer. Werden Arbeitnehmer anderer Unternehmen bewirtet, erfolgt der Abzug nur zu 70 % (R 4.10 Abs. 7 EStR).

     

    2.2 Hinzurechnung im Sachverhalt

    Während die ausschließliche Bewirtung der Mitarbeiter (Weihnachtsfeier) allgemein betrieblich veranlasst und voll abzugsfähig ist, muss bei der Bewirtung der Geschäftspartner § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG beachtet werden. Gleiches gilt für die gemischte Bewirtung von Geschäftspartnern und Mitarbeitern (R 4.10 Abs. 6 S. 7 EStR). Der Steuerfachangestellte muss dem Gewinn also 30 % der Aufwendungen von 5.000 EUR außerbilanziell hinzurechnen (steuerlicher Gewinn = 101.500 EUR). Der Vorsteuerabzug bleibt in voller Höhe bestehen.

     

    2.3 Prüfungsschema

    Das nachfolgende Prüfungsschema soll die richtige Beurteilung bei der Prüfung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten erleichtern:

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 120 | ID 50040566