· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die ESt-Veranlagung
| Bei Erstellung der Einkommensteuererklärung werden oft Routinen abgearbeitet, also z. B. Ansatz der Entfernungspauschale oder der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Andere Aspekte werden dabei häufig gar nicht erst hinterfragt. So ist es vielfach auch bei einer geringfügigen Beschäftigung. Doch gerade bei der Einkommensteuererklärung für 2022 sollten Mandanten explizit auch danach gefragt werden, wie der praktische Fall verdeutlicht. |
1. Sachverhalt
In der Steuerkanzlei M. Meise ist der Steuerfachangestellte Klaus Kleist damit beauftragt, die Mandanten-Checkliste zur Einkommensteuererklärung jährlich zu aktualisieren. Bis dato sind in dem Abschnitt, der Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften betrifft, keine Fragen zu einem etwaigen (pauschal besteuerten) Minijob enthalten. Kleist ist nämlich der Ansicht, dass Minijobs bei Erstellung der Steuererklärung unbedeutend sind. Bei der Aktualisierung der Checkliste für den Veranlagungszeitraum 2022 macht ihn sein neuer Kollege Franz Fleißig darauf aufmerksam, dass dem nicht so ist ‒ und zwar insbesondere aus folgendem Grund:
2. Lösung
Nach Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ vom 22.9.22, unter VIII. Nr. 1) gehört die EPP bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn aber weitere anspruchsberechtigende Einkünfte (insbesondere aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit) erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.
Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a EStG nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte nach §§ 15, 18 EStG bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).
MERKE | Ob diese Sichtweise der Finanzverwaltung richtig ist, bleibt abzuwarten bzw. könnte künftig die Finanzgerichte beschäftigen. Gegen eine Steuerpflicht könnte nämlich sprechen, dass das Kriterium der Ausschließlichkeit nicht in § 119 Abs. 1 S. 2 EStG aufgeführt ist (vgl. zu dieser Thematik auch Seifert in GStB 22, 384). |