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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Firmenfitness: So machen Sie umsatzsteuerlich alles richtig!

    | Viele Arbeitgeber sind in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, ihren Mitarbeitern eine kostenlose oder vergünstigte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio einzuräumen. Zahlreiche Betriebsprüfungen zeigen jedoch, dass sich in diesem Bereich wegen der oft unbeachteten umsatzsteuerlichen Mindestbemessungsgrundlage Feststellungen ergeben. MBP zeigt daher anhand eines praktischen Falls, wie es richtig gemacht wird. |

    1. Sachverhalt

    Einzelunternehmer Adam Meise möchte seine Mitarbeiter langfristig binden und seine Attraktivität als Arbeitgeber erhöhen. Deshalb hat er mit einem größeren Fitnessstudio einen Vertrag geschlossen, wonach seine Mitarbeiter bei allen Verbundpartnern trainieren können (= Leistungen für den Privatbereich der Arbeitnehmer).

     

    Der Vertrag kostet Adam Meise monatlich 800 EUR zzgl. USt. Seine 30 Mitarbeiter leisten

    • a) keine Eigenbeteiligung
    • b) eine monatliche Eigenbeteiligung von 16,80 EUR zzgl. USt.

     

    Bei einem Einzelvertrag müsste jeder Mitarbeiter 39,99 EUR (brutto) zahlen.

     

    Frage: Welche umsatzsteuerlichen Folgen ergeben sich für Adam Meise?

    2. Lösung

    2.1 Variante a): Keine Eigenbeteiligung der Mitarbeiter

    Es handelt sich um Mitgliedschaftsrechte, die von den Mitarbeitern regelmäßig nur für deren privaten Bereich genutzt werden können. Deshalb kann Adam Meise keinen Vorsteuerabzug geltend machen (kein Zusammenhang zu seinem unternehmerischen Bereich) und die Weitergabe der Mitgliedschaftsrechte an die Mitarbeiter unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer. Die monatlich gezahlten 952 EUR stellen für Adam Meise Betriebsausgaben dar.

     

    Beachten Sie | Bei vergleichbaren Sachverhalten ist in der Praxis oft festzustellen, dass ein Vorsteuerabzug i. H. von 152 EUR (800 EUR x 0,19) pro Monat geltend gemacht wurde. Dieser wäre unzutreffend und bei einer Betriebsprüfung zu korrigieren. Da eine Betriebsprüfung regelmäßig drei Jahre umfasst, bedeutet das eine Steuernachzahlung von 5.472 EUR (152 EUR x 12 x 3).

     

    2.2 Variante b): Eigenbeteiligung der Mitarbeiter

    Leisten die Mitarbeiter eine Eigenbeteiligung, dann sieht das umsatzsteuerlich ganz anders aus. Nun unterliegt die Eigenbeteiligung als Entgelt für eine sonstige Leistung (Überlassung der Mitgliedschaftsrechte) der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz. Im Gegenzug steht Adam Meise unter den normalen Voraussetzungen des § 15 UStG ein monatlicher Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen zu (152 EUR). Dies hat auch Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung:

     

    • Betriebsausgaben: 800 EUR
    • Betriebseinnahmen: 504 EUR (30 Mitarbeiter × 16,80 EUR)

     

    Bei der auf die Eigenbeteiligung der Mitarbeiter abzuführenden Umsatzsteuer ergibt sich in der Praxis aber oft ein Fehler. Hier wird nämlich wie folgt gerechnet: 16,80 EUR × 30 × 0,19 = 95,76 EUR. Die auf die Eigenbeteiligung entfallende Umsatzsteuer (95,76 EUR) würde somit geringer ausfallen als der Vorsteuerabzug (152 EUR). Doch dieses Missverhältnis zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug wird von Betriebsprüfern nicht akzeptiert. Denn bei Umsätzen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern (und diesen nahestehenden Personen) ist die in § 10 Abs. 5 UStG verankerte Mindestbemessungsgrundlage zu beachten.

     

    Bemessungsgrundlage für den Umsatz zwischen Herrn Meise und seinen Mitarbeitern sind deshalb mindestens die bei der Ausführung des Umsatzes entstandenen Netto-Ausgaben von Adam Meise. Es muss also ermittelt werden, in welcher Höhe Herr Meise durch den Fitnessvertrag belastet ist. Hierzu zählen neben den Kosten für die Mitgliedschaft selbst auch sämtliche Nebenkosten (z. B. Aufnahmegebühren).

     

    Diese Aufwendungen belaufen sich für Herrn Meise auf monatlich 800 EUR netto bzw. pro Mitarbeiter auf 26,67 EUR (800 EUR/30 Mitarbeiter). Das bedeutet, dass Adam Meise neben der Nettoeigenbeteiligung der Mitarbeiter (16,80 EUR) auch die Differenz zur Mindestbemessungsgrundlage (9,87 EUR) der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Seine monatlich abzuführende Umsatzsteuer beträgt somit 152 EUR (26,67 EUR × 0,19 × 30 Mitarbeiter).

     

    Beachten Sie | Im Ergebnis wird dadurch der Vorsteuerabzug neutralisiert, da sich dieser durch die Umsatzsteuer aufhebt.

     

    PRAXISTIPP | Bei Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten, dass maximal das marktübliche Entgelt anzusetzen ist. Das ist der Betrag, den der Mitarbeiter regulär an das Fitnessstudio zahlen müsste, um die betreffende Leistung zu diesem Zeitpunkt unter den normalen Bedingungen zu erhalten. Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass ein höherer Betrag der Besteuerung unterliegt, als grundsätzlich an Kosten angefallen wären. Da ein Einzelvertrag netto 33,60 EUR kostet (brutto 39,99 EUR), können somit maximal 33,60 EUR pro Mitarbeiter der Umsatzsteuer unterliegen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 102 | ID 49192069

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