· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Liebhaberei auch bei Kapitalgesellschaften
| Dient der Betrieb einer Kapitalgesellschaft dazu, die privaten Interessen ihrer Gesellschafter zu befriedigen (z.B. Prestige- oder Freizeitinteressen), kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der praktische Fall fasst die aktuelle Rechtslage zusammen. |
1. Sachverhalt
Die M-Tierbedarf GmbH ist seit mehreren Jahren erfolgreich am Markt tätig und erzielt durchschnittliche Gewinne von 50 TEUR pro Jahr. Aus rein privatem Interesse beabsichtigt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer M, eine Hundeschule zu gründen. Gewinne sind nicht zu erwarten, da die hohen laufenden Kosten (Grundstücksmiete, Personalkosten etc.) die möglichen Einnahmen übersteigen werden.
Frage: Können die Verluste steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Hundeschule in die M-Tierbedarf GmbH integriert werden würde? Mit Synergieeffekten (höherer Absatz der Produkte durch Teilnehmer der Hundeschule) ist nicht zu rechnen.
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