· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Pflichten nach dem Geldwäschegesetz: Viele Betriebe sind betroffen - ohne es zu wissen!
| Von den Regelungen im Geldwäschegesetz (GwG) sind längst nicht mehr nur die Banken oder die Versicherungsbranche betroffen. Auch Gewerbetreibende, die mit höheren Barbeträgen zu tun haben, stehen im Fokus des GwG. Hierzu gehören insbesondere sogenannte Güterhändler, wie z.B. Juweliere und Autohändler - vielfach ohne es zu wissen. |
1. Sachverhalt
Frau Schmidt möchte in Düsseldorf ein Juweliergeschäft eröffnen und wendet sich an ihren langjährigen Steuerberater Meise, um im Vorfeld die grundsätzlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmendaten zu besprechen. In diesem Zusammenhang fragt Meise seine Mandantin, ob ihr bekannt ist, dass sie ggf. Pflichten nach dem GwG beachten muss. Frau Schmidt verneint dies, da sie bis dato davon ausgegangen ist, dass die Ausführungen im GwG für „normale Unternehmen“ nicht relevant sind. Als Meise berichtet, dass Verstöße mit bis zu 100 TEUR pro Verstoß geahndet werden können, bittet Frau Schmidt ihren Steuerberater um einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte.
2. Lösung
Steuerberater Meise sollte seiner Mandantin insbesondere die Auslösetatbestände sowie die Sorgfaltspflichten des GwG erläutern.
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