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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    So werden verauslagte Kosten umsatzsteuerlich korrekt abgerechnet

    | Häufig verauslagt der Unternehmer für seine Kunden Gebühren oder Kosten, die er bei der Rechnungslegung entsprechend weiterbelastet. Der praktische Fall zeigt, wie in diesen Fällen abzurechnen ist. |

     

    1. Sachverhalt

    Rechtsanwalt R und Mandant M treffen in 2016 eine Honorarvereinbarung, wonach R für eine Beratungsleistung 5.000 EUR erhält. Die Auslagenpauschale beträgt 3 % des Honorars. M übernimmt die durch die Beratung verursachten Fahrtkosten sowie weitere unmittelbar durch die Beratung veranlasste Kosten. Dies sind Taxikosten in Höhe von 90 EUR (inklusive 7 % USt) und ein von R verauslagter Gerichtskostenvorschuss (300 EUR). Wie muss R gegenüber M abrechnen?

     

    2. Lösung

    Der Umsatz wird nach dem Entgelt bemessen. Hierzu zählt nach § 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten - jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, soweit der Unternehmer vom Leistungsempfänger eine Kostenerstattung erhält. In diesem Fall ist zu beachten, dass sich der zivilrechtliche Anspruch des Leistenden auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt und daher ein eventueller Vorsteuererstattungsanspruch gegenzurechnen ist.

     

    Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Erforderlich ist, dass zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem, der Anspruch auf die Zahlung hat (Zahlungsempfänger), unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen. Unmittelbare Rechtsbeziehungen setzen grundsätzlich voraus, dass der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsempfänger jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrags erfahren. Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte bei Behörden und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten auch dann anerkannt werden, wenn dem Zahlungsempfänger Namen und Anschriften der Auftraggeber nicht mitgeteilt werden (A 10.4 Abs. 2 UStAE).

     

    • R muss wie folgt abrechnen

    Honorar

    5.000,00 EUR

    Auslagenpauschale (3 % von 5.000 EUR)

    150,00 EUR

    Taxi (90 EUR/1,07)

    84,11 EUR

    Zwischensumme

    5.234,11 EUR

    USt (19 %)

    994,48 EUR

    Gerichtskostenvorschuss

    300,00 EUR

    Zahlbetrag

    6.528,59 EUR

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 211 | ID 44389745