· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Übergang eines Familienheims im Erbfall: Darauf ist in der Praxis zu achten!
| Familienheime zu vererben, ohne Erbschaftsteuer zu zahlen - das ist seit der ErbSt-Reform 2009 durchaus möglich. Allerdings führen die Regelungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG zu einigen Abgrenzungsproblemen. Unter Berücksichtigung einer Verfügung der OFD Rheinland (4.7.12, Kurzinfo Sonstige Besitz- und Verkehrsteuern 1/12) geht der Beitrag auf Aspekte ein, die für die Steuerbefreiung unbedingt beachtet werden sollten. |
1. Sachverhalt
V ist am 15.1.12 verstorben. Alleinerbin ist seine Tochter T. Im Nachlass ist „nur“ ein renovierungsbedürftiges Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 180 qm enthalten, das V bis zu seinem Tode selbst bewohnt hat und einen steuerlichen Wert von 250 TEUR besitzt. In den letzten zehn Jahren vor seinem Tod hat V der T umfangreiches Barvermögen geschenkt, sodass eine Steuerbefreiung infolge der Freibeträge nach § 16 ErbStG ausscheidet (vgl. insoweit § 14 ErbStG „Berücksichtigung früherer Erwerbe“).
T beschließt, bereits kurz nach dem Tod des V in das Haus zu ziehen. Vor dem Einzug lässt sie das Familienheim jedoch umfassend renovieren. Durch von T nicht verschuldeten Verzögerungen ist die Renovierung erst 17 Monate nach dem Tod des V abgeschlossen. Danach zieht sie umgehend ein.
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