· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Unterhaltsaufwendungen: Zur Ermittlung der Opfergrenze bei einem Investitionsabzugsbetrag
| Die Möglichkeit, geleistete Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen, wird durch die sogenannte Opfergrenze mitunter eingeschränkt. Gerade bei Unternehmern hat die Berechnung der Abzugsbeschränkung durchaus ihre Tücken. Der praktische Fall stellt die Berechnungssystematik unter Berücksichtigung der aktuellen BFH-Rechtsprechung vor. |
1. Sachverhalt
A (ledig, kinderlos) hat sich mit Wirkung zum 1.1.13 als Gartenbauer selbstständig gemacht. Er unterstützt seine nicht in seinem Haushalt lebende Mutter (vermögenslos, keine Einkünfte) in 2013 mit 200 EUR im Monat. Für die Berechnung seines verfügbaren Nettoeinkommens liegen folgende Daten vor:
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Hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist zu beachten, dass diese durch einen in 2013 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag gemindert wurden. Wäre kein Abzugsbetrag erklärt worden, würden die Einkünfte um 3.000 EUR höher sein.
Frage: Sind die Unterhaltszahlungen in 2013 (vollständig) abzugsfähig?
2. Lösung
Nach einer kurzen Betrachtung der steuerrechtlichen Hintergründe wird im Anschluss die konkrete Opfergrenze für A ermittelt.
2.1 Rechtliche Hintergründe
Nach § 33a Abs. 1 EStG sind Unterhaltszahlungen an eine dem Steuerpflichtigen gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigte Person grundsätzlich bis zu 8.354 EUR (VZ 2013: 8.130 EUR) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die steuerliche Berücksichtigung kann jedoch wegen der persönlichen Einkommensverhältnisse des Leistenden begrenzt sein. So ist zu prüfen, inwieweit der Steuerpflichtige zur Unterhaltsleistung überhaupt verpflichtet war (Opfergrenze). Unterhaltspflichtig ist nämlich nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren (§ 1603 Abs. 1 BGB).
Für die Bestimmung der Opfergrenze muss das verfügbare Nettoeinkommen ermittelt werden. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 EStG und alle steuerfreien Einnahmen. Abzuziehen sind insbesondere Steuervorauszahlungen und -nachzahlungen. Ferner sind die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge mindernd zu berücksichtigen. Welche Posten im Einzelnen anzusetzen sind, ist dem Schreiben des BMF (7.6.10, IV C 4 - S 2285/07/0006: 001) zu entnehmen. Hier ist auch geregelt, welcher Prozentsatz anzuwenden ist (Nettoeinkommen x Vomhundertsatz = Opfergrenze).
PRAXISHINWEIS | Im Gegensatz zu den Ausführungen im BMF-Schreiben (a.a.O., Rz. 10) ist das Nettoeinkommen um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen (BFH 6.2.14, VI R 34/12). Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition nämlich keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, sodass die Leistungsfähigkeit effektiv nicht beeinflusst wird. |
Darüber hinaus ist auf eine weitere wichtige Entscheidung des BFH (28.3.12, VI R 31/11) hinzuweisen. Danach ist die Berechnung bei Selbstständigen, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Somit ist auf die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre abzustellen.
2.2 Konkrete Ermittlung der Opfergrenze
In Anlehnung an das Beispiel im BMF-Schreiben (a.a.O., Rz. 11) und unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich folgende Berechnung:
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Im Ergebnis ist der Unterhaltsaufwand auf 2.645 EUR begrenzt. Da A lediglich 2.400 EUR im Veranlagungsjahr 2013 gezahlt hat, ist die Anwendung der Opfergrenze für ihn unkritisch.