· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vorsteuerkorrektur durch Nutzungsänderung: Alte „Seeling-Fälle“ weiter im Blick haben
| Bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 wurde die „Seeling-Rechtsprechung“ häufig als Bestandteil der Eigenheimfinanzierung genutzt. Aber auch nach der Abschaffung des „Seeling-Modells“ sollte man die gestalteten „Alt“-Fälle im Hinblick auf den 10-jährigen Korrekturzeitraum des § 15a UStG weiter im Blick haben. Eine Nutzungsänderung kann nämlich teuer werden. |
1. Sachverhalt
Unternehmer A hat ein Einfamilienhaus am 1.1.10 fertiggestellt. Das Kellergeschoss verwendet er für seine nebenberufliche, selbstständige Tätigkeit als Architekt (umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze). Das Erdgeschoss und das Obergeschoss nutzt er mit seiner Familie zu privaten Wohnzwecken, wobei A im Erdgeschoss ein kleines (privates) Büro unterhält.
A hat das „Seeling-Modell“ angewandt, d.h. er hat das Haus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet und den gesamten Vorsteuerbetrag i.H. von 95.000 EUR (Herstellungskosten: 500.000 EUR) geltend gemacht. Den privaten Nutzungsanteil (60 %ige Privatnutzung) versteuert A als unentgeltliche Wertabgabe.
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