· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Werkstattarbeiten: In welchen Fällen ist eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren?
| Handwerkerleistungen sind nach § 35a Abs. 3 , 4 EStG nur dann begünstigt, wenn die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Durch das Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ scheidet eine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten grundsätzlich aus. Allerdings scheint dies - wie die aktuelle FG-Rechtsprechung zeigt - nicht ausnahmslos zu gelten. |
1. Sachverhalt
Der angestellte F wohnt in einem Einfamilienhaus. Sein antiker Wohnzimmerschrank ist ein echter „Hingucker“. Allerdings zeigen sich bei genauer Betrachtung einige Gebrauchsspuren. F beschließt, den Schrank restaurieren zu lassen. Ein vier km entfernt ansässiger Schreiner holt den Schrank ab und bringt ihn nach erfolgter Restaurierung wieder zurück. Die Rechnung beläuft sich über 1.500 EUR (davon 1.000 EUR für Lohn- und Fahrtkosten). Erhält F eine Steuerermäßigung i. H. von 200 EUR (20 % von 1.000 EUR)?
2. Lösung
Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen (BFH 20.3.14, VI R 56/12). Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden (BFH 20.3.14, VI R 55/12).
Zu der Berücksichtigung von Werkstattarbeiten gibt es (soweit ersichtlich) noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Zwei FG haben sich aber kürzlich hiermit beschäftigt:
- FG München (23.2.15, 7 K 1242/13): Der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, stellt eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme dar.
- Das FG Rheinland-Pfalz (6.7.16, 1 K 1252/16) lehnt eine Steuerermäßigung für das Beziehen von Polstermöbeln indes ab. Begründung: Beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Leistung insoweit in einem unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt erbracht. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Möbel durch einen Handwerker reicht hierfür nicht aus. Bei der Transportleistung handelt es sich nur um eine untergeordnete Nebenleistung.
FAZIT | Das FA wird eine Steuerermäßigung für die Restaurierung des Wohnzimmerschranks voraussichtlich ablehnen. Stellt man auf die beiden FG-Entscheidungen ab, ist maßgeblich, ob es sich um eine reine Werkstattleistung handelt oder ob noch weitere Maßnahmen im Haushalt hinzukommen. Erstaunlich ist in diesem Zusammenhang, dass das FG München eine insgesamt begünstigte Leistung annimmt, also keine Aufteilung (Werkstattarbeiten versus Arbeiten im Haushalt) erfolgt. Endgültige Klärung wird wohl nur eine Entscheidung des BFH bringen. |