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  • · Fachbeitrag · Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

    Die neuen „Schenkungsteuer-Fallen“ bei Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Hagedorn, Dortmund

    | Die schenkungsteuerlichen Folgen von Vermögensverschiebungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sind umstritten und waren bereits mehrfach Gegenstand von BFH-Entscheidungen. Nachdem die ErbStR und ErbStH für Zuwendungen ab dem 20.10.10 geändert wurden, hat der Gesetzgeber mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG vom 7.12.11, BGBl I 11, 2592) nachgelegt und die schenkungsteuerlichen Folgen von Einlagen in Kapitalgesellschaften gesetzlich verschärft. Grund genug, die aktuelle Rechtslage näher zu beleuchten. |

    1. Quotale Einlagen

    Gesellschafterleistungen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft erfolgen regelmäßig im Verhältnis der Beteiligungen zueinander. Bei diesen quotalen Einlagen ergeben sich keine schenkungsteuerlichen Konsequenzen. Da es sich um bloße Vermögensumschichtungen handelt, ist der Tatbestand der unentgeltlichen Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht erfüllt.

    • Beispiel
    • Alleingesellschafter A zahlt 200 TEUR in die Kapitalrücklage der A-GmbH.
    • Gesellschafter A und B (Beteiligung je 50 %) zahlen jeweils 100 TEUR in die Kapitalrücklage der A+B-GmbH.