· Fachbeitrag · Bilanzierung
Ansatz und Bewertung von (unverzinslichen) Verbindlichkeiten
von Richard Spieker, Dortmund und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Nicht zuletzt wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.22 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 22, 911). Auf Antrag kann die Abzinsungspflicht aber bereits in früheren Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen. Grund genug, sich näher mit dem Ansatz und der Bewertung von Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz zu befassen. |
1. Ansatz von Verbindlichkeiten
Die handelsrechtliche Grundlage für die Bilanzierung von Verbindlichkeiten bzw. Schulden ist § 246 Abs. 1 HGB (Vollständigkeitsgebot). In § 266 Abs. 3 C Nr. 1 bis Nr. 8 HGB werden die wichtigsten Verbindlichkeitstypen aufgezählt.
Anders als bei einer Rückstellung (§ 249 Abs. 1 HGB) steht bei einer Verbindlichkeit die Verpflichtung dem Grunde und der Höhe nach fest.
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