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  • · Fachbeitrag · Der gläserne Bankkunde

    Informationsquellen der Finanzverwaltung: Diese Daten müssen Banken preisgeben

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Dem Fiskus stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um die Steuerehrlichkeit von Bankkunden zu überprüfen. Welche Informationen die Kreditinstitute preisgeben müssen und welche Rückschlüsse sich daraus schließen lassen, ist vielen Bankkunden oftmals nicht bewusst. Die inzwischen durch das BVerfG legitimierten Kontenabrufe sowie die verpflichtenden Meldungen in Erbschaft- und Schenkungsfällen sind dabei längst nicht alle Wege, auf denen die Finanzverwaltung Daten abfordert. Einige der wichtigsten Informationsquellen werden im Folgenden vorgestellt. |

    1. Allgemeine Auskunftspflichten im Besteuerungsverfahren

    Im Besteuerungsverfahren kann ein Kreditinstitut als „andere Person“ i.S. des § 93 AO verpflichtet sein, Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dies darf selbstverständlich nur dann geschehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Informationen fehlen, die steuererheblich sind und die Anfrage zeitlich angemessen ist. Eine Untersuchung ins sprichwörtliche „Blaue“ hinein ist unzulässig.

     

    Grundsätzlich muss der Fiskus die Auskünfte zunächst beim Bankkunden selbst anfordern. Erst wenn dies nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, soll die Bank selbst zur Auskunft verpflichtet werden können.

     

    PRAXISHINWEIS | Weil Privatpersonen gesetzlich nicht verpflichtet sind, ihre Bankunterlagen eine bestimmte Zeit lang aufzubewahren, ist das Subsidiaritätsprinzip in der Praxis jedoch eher formalistisch. Kann z.B. der Bankkunde einen Beleg nicht mehr finden oder sich an bestimmte Sachverhalte nicht erinnern, weil sie Jahre zurückliegen, ist der Informationsversuch bereits gescheitert und das FA kann bei der Bank anfragen.

     

    Die Verdachtsmomente, die zu einer Rückfrage durch das FA führen können, sind vielfältig: Beispielsweise können aus Sicht des veranlagenden Finanzbeamten die Daten der Steuererklärung im Hinblick auf das Vorjahr nicht plausibel sein oder er wird auf die Anschaffung einer Ferienwohnung auf Sylt aufmerksam und interessiert sich für deren Finanzierung. In solchen Fällen wird das FA regelmäßig weiter ermitteln.

    2. Der automatisierte Kontenabruf

    Bereits seit 1.4.05 steht dem Fiskus ein Instrument zur Verfügung, mit dem er zielgerichtet Konteninformationen von Steuerpflichtigen aufspüren kann: Der automatisierte Kontenabruf. Auf diese Weise kann die entsprechende Behörde die vorhandenen Konten eines Steuerpflichtigen bundesweit ermitteln.

     

    Anfangs in der Fachwelt umstritten und unbeliebt, ist das Verfahren zügig legitimiert worden (BVerfG 13.6.07, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05). Mit Einführung der Abgeltungsteuer und der damit einhergehenden Besteuerung der Kapitalerträge an der Quelle hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Kontenabrufs auf einige wenige Tatbestände beschränkt.

     

    Nach § 93 Abs. 7 AO ist ein Kontenabruf für steuerliche Zwecke nur noch in folgenden Fällen zulässig:

     

    • der Steuerpflichtige beantragt die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG),
    • zur Verifikation von Einkünften nach den §§ 20, 23 Abs. 1 EStG für VZ vor 2009,
    • zur Erhebung bundesgesetzlich geregelter Steuern und
    • in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zustimmt.

     

    Beachten Sie | Die Einholung der Zustimmung des Steuerpflichtigen für einen Kontenabruf kann vielerlei Gründe haben: Hat er z.B. eine Versicherung gegen einen hohen Einmalbetrag abgeschlossen oder ein sehr niedriges Einkommen bei gleichzeitig hohen Ausgaben, kann ein Kontenabruf für die Finanzverwaltung aufschlussreich sein.

     

    Über den Kontenabruf erhält das FA die bei der Bank hinterlegten Kontostammdaten:

     

    • Name und Geburtsdatum des Kunden und aller Verfügungsberechtigten,
    • Name und Anschrift von abweichenden wirtschaftlich Berechtigten (z.B. bei Treuhandkonten),
    • die Konto- bzw. Depotnummer und
    • das Datum der Errichtung und ggf. Auflösung des Kontos bzw. Depots.

     

    Kontenbewegungen oder Kontenstände können indes nicht ermittelt werden. Um diese Informationen zu bekommen, muss das FA über ein Einzelauskunftsersuchen bei der betreffenden Bank weitere Ermittlungen anstellen.

     

    Hinweis | Die Stammdaten werden in einer separaten Datenbank geführt. Das bedeutet, Stammdaten können abgerufen werden, ohne dass die Bank hiervon erfährt.

    3. Der Freistellungsauftrag als Informationsübermittler

    Kreditinstitute müssen dem BZSt bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, Kapitalerträge melden, bei denen infolge eines Freistellungsauftrags kein Steuerabzug vorgenommen wurde (§ 45d Abs. 1 EStG). Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Steuerpflichtige seinen Sparerpauschbetrag nicht mehrmals ausschöpft.

     

    Für die Meldung speichert das Kreditinstitut zum Jahresende alle Bankkunden mit erteiltem Freistellungsauftrag und ermittelt den Gesamtbetrag der Erträge, die dem Freistellungsauftrag angerechnet worden sind. Ist der Freibetrag zu keinem Anteil genutzt worden, wird der entsprechende Datensatz nicht gemeldet.

     

    Ab dem Meldezeitraum 2013 werden dem BZSt neben dem tatsächlich genutzten Freistellungsvolumen auch die freigestellten Kapitalerträge auf Grundlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) übermittelt. Somit hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit, zu prüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den 
Kapitaleinkünften richtig waren.

     

    Hinweis | Nach § 45d Abs. 2 EStG darf das BZSt die gemeldeten Daten beispielsweise den Sozialleistungsträgern mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.

    4. Anzeigepflichten beim Tod des Kontoinhabers

    Mit dem Tod einer Person treten die Erben in die bestehenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt selbstverständlich auch für alle Vertragsbeziehungen, die der Erblasser zu einem Kreditinstitut unterhielt. Bis zur Legitimation durch die Erben wird das Konto des Verstorbenen bei der Bank als Nachlasskonto geführt.

     

    Die Bank ist nach § 33 ErbStG verpflichtet, dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen FA die bei ihr geführten Nachlasswerte des Erblassers anzuzeigen. Diese Meldung ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis über den Erbfall zu erstatten.

     

    Bei größeren Guthaben werden Kontrollmitteilungen für die Wohnsitzfinanzämter des Erblassers und des Erwerbers erstellt. Demzufolge schließen sich spätestens beim Tod eines Bankkunden etwaige Informationslücken über seine bestehenden Verbindungen zu Kreditinstituten und den daraus resultierenden Einkünften.

     

    MERKE | Ob durch § 33 ErbStG die Regelung des § 30a AO („Schutz von Bankkunden“) ausgehöhlt wird, kann sicherlich kontrovers diskutiert werden. Der BFH (2.4.92, VIII B 129/91) hat jedoch eindeutig zu verstehen gegeben, dass dieser Schutz die FÄ nicht daran hindert, bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Mitteilungen der Erbschaftsteuerstellen aufgrund von Anzeigen nach § 33 ErbStG auszuwerten.

     

    Die Meldung nach § 33 ErbStG umfasst u.a. folgende Informationen:

     

    • Nennbetrag der Guthaben, Wertpapiere, Anteile etc.,
    • Zinsen und Stückzinsen für das laufende Steuerjahr bis zum Todestag,
    • Konto- , Wertpapierkennnummern etc.,
    • das Vorhandensein eines Schließfachs (nicht jedoch deren Inhalt).

     

    Die Anzeige darf unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 1 Abs. 4 ErbStDV).

     

    Meldepflichtig ist grundsätzlich das Guthaben zum genauen Todeszeitpunkt des Erblassers. In der Praxis geben die Kreditinstitute jedoch das Guthaben zu Beginn des Todestages an. Nimmt die Bank den Buchungsschnitt im Laufe des Todestages vor, werden die Bestände des Vortags gemeldet (BMF 2.3.89, IV C 3 - S 3844 - 1206/88).

    5. Anzeigepflichten bei Depotüberträgen

    Für Zwecke der Abgeltungsteuer gilt die Übertragung eines von einem inländischen Kreditinstitut verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts (z.B. Wertpapiere) auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. In der Folge ist die Bank bei Depotüberträgen mit Gläubigerwechsel grundsätzlich verpflichtet, von einem sich (fiktiv) ergebenden Veräußerungsgewinn Abgeltungsteuer einzubehalten und abzuführen.

     

    Gehen die durch die Bank verwahrten Wirtschaftsgüter allerdings im Wege der Erbschaft oder Schenkung auf einen neuen Gläubiger über, tritt dieser in die Rechtsposition des Erblassers bzw. Schenkers ein. Dies bedeutet, dass der Erwerber die Anschaffungskosten des Erblassers oder Schenkers fortführen kann. Bei einer späteren Fälligkeit oder Veräußerung der Wirtschaftsgüter sind die Anschaffungskosten bei der Ermittlung der abgeltungsteuerpflichtigen Kapitalerträge mindernd zu berücksichtigen.

     

    Hinweis | Besondere Bedeutung hat dies seit Einführung der Abgeltungsteuer für Wertpapiere, die dem Bestandsschutz unterliegen. Liegt eine unentgeltliche Depotübertragung (= Schenkung) vor, können die in Altbeständen schlummernden stillen Reserven auf den Erwerber übertragen werden, der zu gegebener Zeit einen steuerfreien Veräußerungsgewinn vereinnahmen wird.

     

    Unentgeltliche Depotübertragungen müssen Banken gegenüber dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzeigen (§ 43 Abs. 1 S. 6 EStG) - und zwar zum 31. Mai des Folgejahres. Auf diese Weise kann die Finanzverwaltung im internen Amtsweg zeitnah überprüfen, ob auf die jeweiligen Übertragungen Schenkungsteuer anfällt.

     

    Unabhängig von dieser bestehenden Meldepflicht der Banken sollten Schenker und Erwerber die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG beachten. Die Anzeigefrist beträgt drei Monate ab Kenntnis.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis ist vielen Bankkunden gar nicht bewusst, dass bei Ein- oder Auszahlungen von ihren Konten Schenkungen vorgenommen werden. Ein klassischer Problemfall ist dabei das Gemeinschaftskonto. Zahlt beispielsweise nur ein Ehegatte hohe Beträge auf ein sogenanntes Oder-Konto der Eheleute ein, kann dies nach Ansicht des BFH (23.11.11, II R 33/10) zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen. Das FA muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. Wie so oft im Steuerrecht sind auch hier alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

     

    6. Das neue Kirchensteuerabzugsverfahren

    Nach bisherigem Recht muss der Bankkunde den Abzug von Kirchensteuer für Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, beantragen - nur dann behält die Bank die auf die steuerpflichtigen Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer bereits direkt an der Quelle ein. Ohne den Antrag ist der Kunde verpflichtet, die Kapitaleinkünfte für Zwecke des Kirchensteuerabzugs über seine Steuererklärung zu deklarieren.

     

    Durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 11, 2592) besteht zukünftig grundsätzlich kein Wahlrecht mehr. Um das Kirchensteueraufkommen zu sichern, sind die Banken zum Einbehalt von Kirchensteuer verpflichtet. Dabei muss sich das entsprechende Kreditinstitut eines automatisierten Abrufverfahrens bedienen.

     

    Das Verfahren ist in § 51a EStG geregelt und kann vereinfacht wie folgt beschrieben werden:

     

    • Das BZSt speichert den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Bankkunden sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe er seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann. Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt.

     

    • Die Banken haben beim BZSt einmal jährlich (im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10.) abzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage). Darüber hinaus sind routinemäßige fallbezogene Anlassabfragen vorgesehen.

     

    • Auf die Anfrage hin teilt das BZSt die Abzugsmerkmale mit.

     

    Beachten Sie | Der Kunde ist von seiner Bank rechtzeitig vor der Abfrage auf die bevorstehende Datenabfrage hinzuweisen. Er ist darüber hinaus zu informieren, dass er gegenüber dem BZSt ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenübermittlung zur Religionszugehörigkeit hat. Wird ein Sperrvermerk gesetzt, ist der Steuerpflichtige für jeden VZ, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Der Sperrvermerk wird dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch das BZSt übermittelt, das den Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

     

    WICHTIG | Das beschriebene Verfahren sollte bereits für ab 1.1.14 zugeflossene Kapitalerträge gelten. Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl I 13, 1809) wurde der Anwendungszeitpunkt nunmehr auf nach dem 31.12.14 zufließende Kapitalerträge verschoben (vgl. § 52a Abs. 18 S. 2 EStG). Die erforderlichen Hinweise werden voraussichtlich im Laufe des ersten Halbjahres 2014 an die Bankkunden erfolgen. Spätestens ab dem 1.1.15 werden Bankkunden, die bisher weder einen Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer durch ihre Bank gestellt, noch diese im Veranlagungsweg erklärt haben, erfasst.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 14 | ID 42449538