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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Alles Wichtige zum Einbehalt der Kirchensteuer bei Gewinnausschüttungen

    StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Kapitalgesellschaften sind seit 2015 grundsätzlich verpflichtet, bei Ausschüttungen neben der Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das FA abzuführen (§ 51a Abs. 2c bis 2e EStG). Hierfür muss jährlich das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Gesellschafter elektronisch beim BZSt abgefragt werden. Der Beitrag zeigt, was Kapitalgesellschaften bei diesem Verfahren beachten müssen. |

    1. Grundsätzliches

    Das KiStAM ist ein mehrstelliger Schlüssel, mit dem die Religionszugehörigkeit, der Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Gehört der Gesellschafter keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Datenabruf widersprochen, wird der abfragenden Kapitalgesellschaft ein neutraler Nullwert übermittelt. Für die Abfrage der KiStAM werden die Steuer-IDNr. und das Geburtsdatum des Gesellschafters benötigt.

     

    Die Kapitalgesellschaft muss die jährliche Abfrage im Zeitraum vom 1.9. bis zum 31.10. im Online-Portal des BZSt durchführen („Regelabfrage“). Betroffen sind alle Gesellschafter, die der Gesellschaft zum Stichtag (31.8.) bekannt sind und kirchensteuerpflichtig sein können. Zusätzlich sind Abfragen möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).