· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abbruchkosten und Restbuchwert des Gebäudes: So sind die Betriebsausgaben anzusetzen
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
| Die steuerlich zutreffende Beurteilung von Abbruchkosten und des Restbuchwerts des abgebrochenen Gebäudes ist alles andere als einfach. Das zeigt auch die Praxis. Häufig werden die Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben angesetzt ‒ getreu dem Motto: Das abgebrochene Gebäude gibt es nicht mehr, warum sollte also eine Aktivierung erfolgen? Dabei wird jedoch verkannt, dass sich oft doch keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben ergeben. Wie hier zu unterscheiden ist, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Vier Grundfälle
Vom Grundsatz her gibt es bei Abbruchkosten für ein Gebäude zwei Möglichkeiten: Entweder handelt es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder die Kosten müssen aktiviert werden. Gleiches gilt für etwaige Restbuchwerte der abgebrochenen Immobilie.
Beachten Sie | Zu den Abbruchkosten zählen auch die bei einem Abbruch anfallenden Aufräumungskosten (BFH 1.12.92, IX R 333/87).
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