· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Aktuelles zur Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Ob und unter welchen Voraussetzungen Verluste von Kommanditisten ausgleichsfähig sind, ist ein Dauerbrenner im Ertragsteuerrecht. Jüngst haben sich die OFD Frankfurt (1.9.15, S 2241a A - 11 - St 213) und das BayLfSt (27.10.15, S 2241a.2. 1- 10/11 St32 ) zu Zweifelsfragen rund um § 15a EStG geäußert - und zwar vor allem zur Behandlung außerbilanzieller Korrekturen und nachträglicher Einlagen. Grund genug, sich mit dieser Thematik näher zu befassen. |
1. Grundstruktur des § 15a EStG
§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG verhindert bei Kommanditisten einen Verlustausgleich und -abzug, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Daraus resultiert eine zeitliche Verschiebung der Verlustberücksichtigung.
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Dem Kommanditisten K sind folgende Gewinn- bzw. Verlustanteile zuzurechnen:
Der Gewinn laut Sonderbereich beträgt 200.000 EUR.
In 2016 beträgt der Anteil am Gewinn der KG (1. Stufe) 360.000 EUR. Verlust laut Sonderbereich = 250.000 EUR. Entnahmen oder Einlagen tätigt K nicht.
Lösung für 2015: Von dem Verlust der 1. Stufe sind nur 170.000 EUR ausgleichsfähig, da ein negatives Kapitalkonto entsteht. Der zum 31.12.15 festzustellende verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) beträgt 130.000 EUR.
Lösung für 2016:
Der verrechenbare Verlust zum 31.12.16 ist mit 0 EUR festzustellen. |
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