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  • · Fachbeitrag · Personengesellschaften

    Aktuelles zur Berücksichtigung von Verlusten bei beschränkter Haftung nach § 15a EStG

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    | Ob und unter welchen Voraussetzungen Verluste von Kommanditisten ausgleichsfähig sind, ist ein Dauerbrenner im Ertragsteuerrecht. Jüngst haben sich die OFD Frankfurt (1.9.15, S 2241a A - 11 - St 213) und das BayLfSt (27.10.15, S 2241a.2. 1- 10/11 St32 ) zu Zweifelsfragen rund um § 15a EStG geäußert - und zwar vor allem zur Behandlung außerbilanzieller Korrekturen und nachträglicher Einlagen. Grund genug, sich mit dieser Thematik näher zu befassen. |

    1. Grundstruktur des § 15a EStG

    § 15a Abs. 1 S. 1 EStG verhindert bei Kommanditisten einen Verlustausgleich und -abzug, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Daraus resultiert eine zeitliche Verschiebung der Verlustberücksichtigung.

     

    • Beispiel 1 (Grundfall)

    Dem Kommanditisten K sind folgende Gewinn- bzw. Verlustanteile zuzurechnen:

     

    Anteil am steuerlichen Verlust der KG (1. Stufe) für 2015

    ./. 300.000 EUR

    Kapital 31.12.14

    + 170.000 EUR

    Kapital 31.12.15

    ./. 130.000 EUR

     

     

    Der Gewinn laut Sonderbereich beträgt 200.000 EUR.

     

    In 2016 beträgt der Anteil am Gewinn der KG (1. Stufe) 360.000 EUR. Verlust laut Sonderbereich = 250.000 EUR. Entnahmen oder Einlagen tätigt K nicht.

     

    Lösung für 2015: Von dem Verlust der 1. Stufe sind nur 170.000 EUR ausgleichsfähig, da ein negatives Kapitalkonto entsteht. Der zum 31.12.15 festzustellende verrechenbare Verlust (§ 15a Abs. 4 EStG) beträgt 130.000 EUR.

     

    ausgleichsfähiger Verlustanteil

    ./. 170.000 EUR

    Gewinn Sonderbereich (2. Stufe)

    + 200.000 EUR

    einzubeziehen in die Veranlagung des K

    + 30.000 EUR

     

     

    Lösung für 2016:

    verrechenbarer Verlust zum 31.12.15

    ./. 130.000 EUR

    Gewinnanteil 1. Stufe

    + 360.000 EUR

    Differenz

    + 230.000 EUR

    Verlust Sonderbereich (2. Stufe)

    ./. 250.000 EUR

    einzubeziehen in die Veranlagung des K (= ausgleichsfähig)

    ./. 20.000 EUR

     

     

    Der verrechenbare Verlust zum 31.12.16 ist mit 0 EUR festzustellen.