· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Sind Scheidungskosten auch nach der neuen Rechtslage steuerlich abziehbar?
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Prozesskosten für die Ehescheidung selbst sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, nicht aber die sogenannten Scheidungsfolgesachen. So lautet eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (16.10.14, 4 K 1976/14, Rev. BFH VI R 66/14, Abruf-Nr. 143189 ; im Kern bestätigt durch FG Münster 21.11.14, 4 K 1829/14 E, Rev. zugelassen), das sich als erstes Finanzgericht mit der neuen Rechtslage ab dem VZ 2013 beschäftigt hat. |
1. Ausgangslage
Mit Ausnahme von Scheidungskosten konnten Zivilprozesskosten nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BFH regelmäßig nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. u.a. BFH 27.8.08, III R 50/06).
Mit seiner Grundsatzentscheidung aus 2011 ist der VI. Senat des BFH (12.5.11, VI R 42/10) jedoch von dieser restriktiven Sicht abgewichen und hat den Abzug von Prozesskosten auch dann zugelassen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das BMF (20.12.11, IV C 4 - S 2284/07/0031: 002) belegte diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass und wies in diesem bereits auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung hin.
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