· Fachbeitrag · Einkünftequalifikation
Vermögensverwaltende Personengesellschaften: So vermeiden Sie eine gewerbliche Infizierung!
von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund
| Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind in der Praxis häufig anzutreffen. Dabei kann es sich um die klassische GbR handeln, aber auch eine nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG bietet sich mit dem Vorteil der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkungen an. Die Gesellschaften erzielen in der Regel Einkünfte aus Kapitalvermögen ( § 20 EStG ) und/oder aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 EStG ). Grundvoraussetzung ist natürlich, dass keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Welche Auswirkungen und Risiken die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit hat, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Ausgangslage
Vermögensverwaltende Personengesellschaften haben kein Betriebsvermögen und ermitteln die Einkünfte (steuerrechtlich) nach den Grundsätzen der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR). Somit besteht insbesondere bei Grundstücken der Vorteil, dass die stillen Reserven außerhalb der Frist des § 23 EStG regelmäßig nicht steuerlich verhaftet sind.
Im Wirtschaftsleben kann es jedoch vorkommen, dass diese Gesellschaften im gewissen Rahmen auch gewerblich tätig werden. So bietet es sich z. B. an, auf dem Dach eines vermieteten Objekts eine Fotovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
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