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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Prüfung der Lohnsummenklausel in „Corona-Jahren“

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Nach einem unentgeltlichen Betriebs- oder Anteilsübergang ist in den nachfolgenden fünf (oder sieben) Jahren eine Mindestlohnsumme einzuhalten (§ 13a Abs. 3 ErbStG). Dies kann zu Problemen führen, wenn die Übergabe zeitlich „vor Corona“ (mit „normalen“ Lohnsummen) stattfand, der Prüfungszeitraum jedoch während der Coronakrise endet und es in dieser Zeit zu Kurzarbeit oder pandemiebedingten Kündigungen gekommen ist. Die Finanzverwaltung (gleich lautende Ländererlasse vom 30.12.21, S 3812a, Abruf-Nr. 228704 ) hat nun versucht, Erleichterungen bei der Lohnsummenprüfung zu schaffen ‒ doch der Teufel steckt bekanntlich im Detail. |

    1. Grundsätzliches

    Begünstigtes Vermögen i. S. des § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG (vor allem Betriebsvermögen) kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zu 100 % (Optionsverschonung) oder zu 85 % (ggf. zusätzlicher Abzugsbetrag von 150.000 EUR; Regelverschonung) schenkungsteuerfrei übertragen werden (§§ 13a, 13b ErbStG). Die Begünstigung ist davon abhängig, dass Behaltens- und Lohnsummenregelungen eingehalten werden. Die Fristen hierfür betragen fünf Jahre bei der Regelverschonung und sieben Jahre bei der Optionsverschonung.

     

    Wird gegen eine oder mehrere Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung verstoßen, droht ein (teilweiser) rückwirkender Wegfall der zunächst gewährten Steuerbefreiung mit entsprechender Nachforderung von Schenkung- oder Erbschaftsteuer.