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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Das BMF äußert sich zu den neuen Kriterien

    von Dipl.-Finw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 EUR (ab 2022: 50 EUR) steuerfrei. Bereits seit dem 1.1.20 gilt eine gesetzliche Neuregelung u. a. für Gutscheine, zweckgebundene Geldleistungen und Geldkarten. Da viele Fragen offengeblieben sind, wartete man in der Praxis auf ein erläuterndes Schreiben des BMF, das nun veröffentlicht wurde (BMF 13.4.21, IV C 5 - S 2334/19/10007 :002, Abruf-Nr. 221759 ). |

    1. Die Regelungen im Überblick

    Gutscheine und Geldkarten sind nach § 8 EStG als Sachbezug privilegiert, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

     

    Nicht steuerbegünstigt bzw. als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten u. a. dann, wenn sie über eine Barauszahlungsfunktion (es ist nicht zu beanstanden, wenn Restguthaben bis zu 1 EUR ausgezahlt werden können) oder über eine eigene IBAN verfügen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer (z. B. wegen eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.