· Fachbeitrag · Gewinnermittlung
So machen Sie bei der Einnahmen-Überschussrechnung alles richtig!
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Die Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) gehört zu den Kerntätigkeiten in der Steuerkanzlei. Dabei gilt es nicht nur, das Zu- und Abflussprinzip zu beachten. Vor allem bei den Aufzeichnungspflichten und einem möglichen Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR (und umgekehrt) bestehen in der Praxis oftmals Unsicherheiten. In zwei Beiträgen stellt MBP alle wesentlichen Aspekte vor, die bei der Erstellung einer EÜR zu beachten sind. |
1. Anspruchsberechtigte
Voraussetzung für eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist zunächst, dass der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 i. V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG erzielt, also insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG).
Die Gewinnermittlung nach Einnahme-Überschussgrundsätzen ist jedoch nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige weder nach steuerrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet ist (originäre Buchführungspflicht) noch nach anderen Gesetzen Bücher und Aufzeichnungen führen muss (abgeleitete Buchführungspflicht nach § 140 AO).
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