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  • · Fachbeitrag · GmbH in der Krise

    Aktuelle Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben und StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, beide Dortmund

    | Gerät eine Kapitalgesellschaft in die Krise, versuchen die Gesellschafter die Krise üblicherweise durch den Einsatz ihrer „Privatmittel“ abzuwenden. Dies kann zum Beispiel durch die Gewährung eines Darlehens oder durch die Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft erfolgen. Mit der zweiten Variante hat sich nun der BFH (20.7.18, IX R 5/15, Abruf-Nr. 205673 ) befasst. Die Grundsätze dieses Urteils sowie weitere, in diesem Kontext erwähnenswerte Entscheidungen werden vorgestellt. |

    1. Nachträgliche Anschaffungskosten nach MoMiG

    Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG; BGBl I 08, 2026) wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Die Bestimmungen über kapitalersetzende Darlehen wurden aus dem GmbH-Gesetz entfernt und im Insolvenzrecht sowie im Anfechtungsgesetz neu geregelt. Nach der Neuregelung sind alle Gesellschafterdarlehen ‒ mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen ‒ in der Insolvenz nachrangig. Zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen wird nicht mehr unterschieden.

     

    Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen (BFH 11.7.17, IX R 36/15). Nach dieser (bisher noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlichten) Entscheidung sind Aufwendungen eines Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht (mehr) als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung zu qualifizieren. Eine steuermindernde Berücksichtigung bei der Ermittlung eines Veräußerungsverlustes i. S. des § 17 EStG scheidet somit aus.