· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
BFH ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied
| Durch das seit dem 1.11.08 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Seitdem war umstritten, ob Aufwendungen des Gesellschafters aus einer zugunsten der Kapitalgesellschaft geleisteten Finanzierungshilfe weiterhin als nachträgliche Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG zu berücksichtigen sind. Mit einem Grundsatzurteil hat der BFH (11.7.17, IX R 36/15, Abruf-Nr. 196756 ) dies nun abgelehnt. Infolge seiner geänderten Sichtweise hat er jedoch Vertrauensschutz für „Altfälle“ gewährt. |
1. BFH-Rechtsprechung zur alten Rechtslage
Gewährte ein Gesellschafter der GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Forderungsausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung, wenn die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entsprechendes galt für die Übernahme einer Bürgschaft durch den Gesellschafter zugunsten der GmbH, wenn der Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde und die Rückgriffsforderung gegenüber der GmbH wertlos war.
Für die Beurteilung, ob eine Finanzierungshilfe durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, stellte der BFH (u. a. 4.3.08, IX R 80/06) darauf ab, ob sie eigenkapitalersetzend war. Das war bei einem Darlehen der Fall, wenn es der Gesellschafter in einem Zeitpunkt (Krise der Gesellschaft) gewährte, in dem er als ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte.
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