· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Entnahme von Grundstücken aus dem Betriebsvermögen und mögliche Steuerfolgen
von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück entnommen, muss die Entnahme mit dem Teilwert erfolgen, was in der Regel zur Aufdeckung stiller Reserven führt. Neben den unmittelbaren Folgen der Entnahme ergeben sich jedoch weitere Steuerfolgen im Hinblick auf die künftige Nutzung des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen selbst oder einen Angehörigen bei einer etwaigen unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung. Was hierbei zu beachten ist, zeigt der folgende Beitrag. |
1. Nutzung des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen
Nutzt der Steuerpflichtige das Grundstück nach der Entnahme zu privaten Zwecken (z. B. eigene Wohnzwecke oder unentgeltliche Überlassung an einen Angehörigen), hat dies keine weiteren einkommensteuerlichen Folgen, da mit dem Grundstück keine Einkünfte erzielt werden.
Anders sieht es jedoch aus, wenn das Grundstück vermietet wird und nunmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. In diesem Fall erfolgt die Abschreibung des Gebäudes auf der Basis des Teilwerts (Entnahmewert), mit dem das Grundstück bei der Überführung in das Privatvermögen steuerlich erfasst worden ist (R 7.3 Abs. 6 S. 1 EStR).
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