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  • · Fachbeitrag · Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen

    Überarbeitetes Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung nach § 35a EStG aktualisiert und dabei einige praxisrelevante Entscheidungen des BFH aufgenommen (BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166 ). Insbesondere die Anlage 1, die beispielhaft begünstigte und nicht begünstigte Leistungen nennt, wurde umfangreich überarbeitet. Grund genug, um wichtige Änderungen vorzustellen. |

    1. Begriff „im Haushalt“

    Nach § 35a Abs. 4 EStG wird die Steuerermäßigung nur gewährt, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird.

     

    1.1 Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen, sodass die Grenze des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenze abgesteckt ist. In diesem Sinne hat der BFH eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen: