· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG ist verfassungswidrig: Betroffene Fälle, Empfehlungen und Ausblick
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), gehen die bis dahin nicht genutzten Verluste nach § 8c S. 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1 S. 1 KStG) anteilig unter - und das, obwohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft durch die bloße Anteilsübertragung nicht verändert wird. Diese Regelung hält das BVerfG (29.3.17, 2 BvL 6/11, Abruf-Nr. 193932 ) jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar und somit für verfassungswidrig. |
1. Hintergrund
§ 8c KStG liegt der im Steuerrecht anerkannte Grundsatz zugrunde, dass beim Verlustabzug das Steuersubjekt, das den Verlustabzug nutzen möchte, mit dem Steuersubjekt identisch sein muss, das den Verlust erlitten hat. Nach § 8c Abs. 1 KStG werden zwei Arten des schädlichen Beteiligungserwerbs unterschieden:
- Übertragungen an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen von mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 %. Rechtsfolge ist ein quotaler Untergang der nicht genutzten Verluste (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG).
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