· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Der neue fortführungsgebundene Verlustvortrag: Fluch und Segen liegen dicht beieinander
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
| Nach § 8c KStG sind Verlustvorträge bei der Körperschaftsteuer nicht mehr nutzbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 %). Mit dem neuen § 8d KStG sollen nun steuerliche Hemmnisse bei der Unternehmensfinanzierung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern beseitigt werden. Ob dies gelungen ist, wird nachfolgend betrachtet. |
1. Tatbestandsvoraussetzungen und grundsätzliche Wirkung
Durch den neuen § 8d KStG können nun auch Unternehmen, für die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel des § 8c KStG in Betracht kommt, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nutzen. Dies wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet.
Die Feststellung eines Verlustvortrags nach § 8d KStG setzt voraus, dass
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