· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
BMF präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG (Teil 1)
von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund
| Durch § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs/Ereignisses nach § 8c KStG unter gewissen Voraussetzungen weiter genutzt werden. Da die Regelung erst seit dem 1.1.16 anwendbar ist, fehlt es bislang an Rechtsprechung zur Auslegung der Kriterien. Daher ist es zu begrüßen, dass sich das BMF (18.3.21, IV C 2 ‒ S 2745-b/19/10002:002, Abruf-Nr. 222251 ) nun umfassend geäußert hat. Im 1. Teil des Beitrags werden die Einstiegsvoraussetzungen und die Besonderheiten bei der Antragstellung betrachtet. |
1. Vorbemerkungen
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG; § 10a S. 10 GewStG).
Beachten Sie | Mit der Neufassung des § 8c Abs. 1 KStG (BGBl I 18, 2338) wurde der quotale Verlustuntergang beim Verkauf von 25 % bis 50 % der Anteile einer verlustbehafteten GmbH insgesamt aufgehoben. Denn diese Regelung war vom BVerfG (29.3.17, 2 BvL 6/11) als verfassungswidrig eingestuft worden (zur eventuellen Verfassungswidrigkeit bei schädlichen Erwerben von mehr als 50 % vgl. das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvL 19/17).
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