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  • · Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften

    Untergang von Verlusten nach § 8c KStG: Neueste Entwicklungen und deren Auswirkungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund

    | Werden mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, hat dies nach § 8c KStG den Untergang bestehender nicht genutzter Verluste der Gesellschaft zur Folge. Flankiert wird dieser Grundsatz jedoch von zahlreichen Auslegungen und Ausnahmen, was die Rechtsanwendung nicht gerade einfach macht. Der Beitrag bringt Sie vor dem Hintergrund der neuesten Entwicklungen auf den aktuellen Stand. |

    1. Überblick und Zielsetzung

    Nach § 8c Abs. 1 S. 1 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn innerhalb von fünf Jahren (mittelbar oder unmittelbar) mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Person übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Es kommt dann zu einem anteiligen Untergang der bis zu diesem Zeitpunkt nicht genutzten Verluste, da diese nicht für das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners zur Verfügung stehen sollen. Werden mehr als 50 % der Beteiligungsrechte übertragen, gehen die Verluste sogar vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG).

     

    Die nicht genutzten Verluste umfassen den zum Schluss des vorangegangenen VZ festgestellten Verlustvortrag sowie einen laufenden Verlust bis zur (ggf. unterjährigen) schädlichen Anteilsübertragung. Betroffen sind neben den körperschaftsteuerlichen auch die gewerbesteuerlichen Verluste sowie ein bestehender Zinsvortrag i. S. des § 4h EStG (§§ 10a S. 10 GewStG, 8a Abs. 1 S. 3 KStG).