· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Konzernklausel und Stille-Reserven-Klausel zur Vermeidung des Verlustuntergangs einsetzen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Dennis Liboschik, Dortmund
| Unter gewissen Voraussetzungen können Verluste trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG weiter genutzt werden. Hier stehen insbesondere die Sanierungsklausel ( MBP 21, 68 ) und der fortführungsgebundene Verlustvortrag des § 8d KStG ( MBP 21, 123 sowie MBP 21, 140 ) zur Verfügung. Es gibt aber noch zwei weitere Klauseln, mit deren Hilfe ein Verlustuntergang vermieden werden kann: Die Konzernklausel (§ 8c Abs. 1 S. 4 KStG) und die Stille-Reserven-Klausel (§ 8c Abs. 1 S. 5 ff. KStG). |
1. Konzernklausel
Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder auf eine diesem nahestehende Person übertragen, gehen die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bestehenden körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge grundsätzlich vollständig unter (§ 8c Abs. 1 S. 1 KStG; § 10a S. 10 GewStG).
Gemäß § 8c Abs. 1 S. 4 KStG liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb nicht vor, wenn
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