· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Zuflusszeitpunkt von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Erhalten (beherrschende) Gesellschafter-Geschäftsführer von ihrer GmbH zusätzlich zum laufenden Gehalt eine (erfolgsorientierte) Tantieme, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Zeitpunkt des Zuflusses. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der BFH (28.4.20, VI R 44/17, Abruf-Nr. 217587 ) nun mit der Frage befasst, ob der vertragsgemäße Fälligkeitszeitpunkt auch bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses für den Zufluss der Tantieme relevant ist ‒ und dies schließlich bejaht. Der Beitrag erläutert die Rechtsgrundsätze und Folgen für die Praxis. |
1. Sachverhalt und Problemstellung
Der Steuerpflichtige A war im Streitjahr 2009 beherrschender Gesellschafter und Geschäftsführer (GGF) zweier GmbHs. Nach den Geschäftsführer-Dienstverträgen hatte A jeweils Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme. Nach den Vereinbarungen waren die Tantiemen einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Die Jahresabschlüsse für 2008 wurden allerdings erst im Dezember 2009 festgestellt, sodass die Fälligkeit der Tantiemen im Januar 2010 eintrat.
Die Kapitalgesellschaften passivierten die Tantiemen für das Jahr 2008 in ihren Jahresabschlüssen als sonstige Rückstellungen. Sie wurden aber weder im Streitjahr noch in den Folgejahren ausgezahlt. In 2011 wurden sie dann auf das Konto 1701 „sonstige Verbindlichkeiten“ umgebucht.
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