· Fachbeitrag · Kapitalgesellschaften
Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Neues zum Zufluss von Tantiemen
von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln
| Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) von Kapitalgesellschaften erhalten regelmäßig Tantiemezahlungen. Nicht selten wird über den Zufluss- und damit über den Versteuerungszeitpunkt gestritten. Jüngst hat der BFH (12.7.21, VI R 3/19, Abruf-Nr. 226036 ) erneut die Grundsätze des Zuflusszeitpunkts von Tantiemezahlungen herausgestellt. |
1. Sachverhalt
Eine alleinige GGF einer GmbH hatte nach ihrem Geschäftsführer-Dienstvertrag Anspruch auf jährliche Tantiemen. Eine Anlage zu der Tantiemevereinbarung von 2010 enthielt folgende Regelung: „Der Anspruch auf Auszahlung der Tantieme wird aufgrund dieser Vereinbarung nicht mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig zur Auszahlung, sondern nach gesonderter Aufforderung durch den Geschäftsführer unter Berücksichtigung der Zahlungsmöglichkeit.“
In den Streitjahren (2013 und 2014) ließ sich die GGF jeweils Teilbeträge auszahlen. Das FA berücksichtigte bei den ESt-Festsetzungen neben den ausgezahlten aber auch die nicht ausgezahlten Teilbeträge als Arbeitslohn der GGF ‒ und zwar zu Recht, wie der BFH entschied.
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