· Fachbeitrag · Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Verfahrensrechtliche Änderungen bei der Besteuerung von Personenvereinigungen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz („MoPeG“, BGBl I 21, 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der GbR mit Wirkung ab dem 1.1.24 am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.23 (BGBl I 23, Nr. 411) wurden die MoPeG-Anpassungen auf der verfahrensrechtlichen Ebene aufgrund der ab 1.1.24 geltenden Unterscheidung zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personengesellschaften vorgenommen. Der folgende Beitrag gibt hierzu einen Überblick. |
1. Personenvereinigung im Besteuerungsverfahren
Bislang wurde der Begriff der Personenvereinigung weder in der Abgabenordnung noch in den Einzelsteuergesetzen definiert. Dies hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.24 mit § 14a AO nun erstmals bewerkstelligt.
§ 14a Abs. 1 AO regelt, dass Personenvereinigungen i. S. der AO und der Steuergesetze Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks sind. Demgegenüber sind Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z. B. AG, GmbH, eingetragener Verein i. S. des § 21 BGB und wirtschaftlicher Verein i. S. des § 22 BGB) keine Personenvereinigungen i. S. des § 14a AO.
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